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Vertriebsbüro einer Versicherungsgesellschaft keine Hilfsbetriebsstätte (EAS 3399)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2018, 122 Heft 4 v. 1.8.2018

Normen: § 29 BAO, Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland, Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland, Art 5 OECD-MA

BMF, 08.06.2018, BMF-010221/0049-IV/8/2018
(EAS 3399)

Unterhält eine in Deutschland ansässige Versicherungsgesellschaft, die am inländischen Markt ihre Versicherungsprodukte vertreibt, in Österreich eine feste örtliche Einrichtung, so begründet sie in Österreich eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO, die auch grundsätzlich die Kriterien des DBA-Betriebsstättenbegriffes des Art 5 Abs 1 OECD-MA (vgl VPR 2010 Rz 161 ff) und damit des Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland erfüllt. Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff ist aber im Vergleich zum innerstaatlichen Begriff ua insoweit enger, als Einrichtungen, die unter Art 5 Abs 4 OECD-MA bzw Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland fallen, für abkommensrechtliche Belange keine Betriebsstätten bilden.

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