Normen: § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994, § 99 EStG 1988, § 207 Abs 2 BAO
Mit Erkenntnis vom 14.9.2017, Ro 2016/15/0029, hat der VwGH zu einem gemeinnützigen Sportverein entschieden, dass eine Abgabenhinterziehung per se keinen Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus bewirkt und damit auch zu keiner Versagung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 führt.