Normen: § 207 Abs 2 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO, § 8 Abs 1 FinStrG, § 33 Abs 1 FinStrG
Allein aus dem Umstand, dass die Kapitalerträge von der Bf gar nicht deklariert wurden, ist bereits ein bedingter Vorsatz durch fehlende Angaben anzunehmen, weil es realitätsfremd ist, dass ein in Mitteleuropa lebender Mensch – egal welcher Muttersprache – keine Ahnung von der Steuerpflicht von Einnahmen hat. Revision nicht zulässig.