Normen: § 201 BAO, § 303 Abs 1 BAO
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, die durch die Änderung der Rechtsprechung eigenständig gewonnen werden, sind keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen). Revision nicht zulässig.