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Geänderte Rechtsprechung ist kein Wiederaufnahmegrund11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2018, 53 Heft 2 v. 1.4.2018

Normen: § 201 BAO, § 303 Abs 1 BAO

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, die durch die Änderung der Rechtsprechung eigenständig gewonnen werden, sind keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen). Revision nicht zulässig.

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