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Beteiligung an einer in Italien steuerlich transparent behandelten italienischen Kapitalgesellschaft (EAS 3394)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2018, 7 Heft 1 v. 1.2.2018

Normen: Art 7 DBA-Italien, Art 10 DBA-Italien, § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988, § 27a Abs 1 Z 2 EStG 1988, § 27a Abs 5 EStG 1988

BMF, 15.01.2018, BMF-010221/0342-IV/8/2017
(EAS 3394)

Im Falle einer in Österreich ansässigen natürlichen Person, die in Höhe von 50% an einer italienischen S.R.L (società a responsibilità limitata) beteiligt ist und die nach italienischem Recht von der Möglichkeit der Option auf Transparenzbesteuerung Gebrauch macht, ist für die Lösung der Frage der inländischen Besteuerung der aus Italien erzielten Einkünfte zunächst zu prüfen, welchen Rechtscharakter die ausländische Gesellschaft aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts hat. In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S 73 sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl II S 695 und vom 23.6.1992, BStBl II S 972) ist auch in Österreich die Entscheidung über die steuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG 1988 bzw KStG 1988 zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ausländische Gesellschaften, die wie im vorliegenden Fall die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Art 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl Nr L 345 vom 29.12.2011 S 8 erfüllen, gelten zwar in der Regel als Körperschaftsteuersubjekte, ein Typenvergleich, ob eine Körperschaft vorliegt, ist allerdings vorzunehmen (siehe KStR 2013 Rz 133 und Rz 1204). Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft – zB einer OG bzw KG oder einer GmbH – für deren Einordnung in das System des EStG 1988 und des KStG 1988 die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw ihrer Gesellschafter im ausländischen Staat (EAS 1454 und 2472).

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