Normen: § 97 Abs 1 BAO, § 191 Abs 4 BAO
Erfolgt die Rechtsnachfolge vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einheitswertbescheides, so ist § 97 Abs 2 BAO nicht anwendbar. In diesem Fall ist der Nachfolger nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn der an den Vorgänger gerichtete Bescheid auch ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben wird.