Normen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988, § 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988
Der Umstand, dass es dem Revisionswerber trotz zahlreicher Bewerbungen – und dem Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen („Typeratings“) – nicht gelungen ist, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, steht einer Anerkennung der hier in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben nicht entgegen.