Normen: § 82 EStG 1988, § 83 Abs 1 EStG 1988, § 86 Abs 2 EStG 1988, § 279 Abs 1 BAO
Hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, sämtliche Arbeitnehmer festzustellen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses Vergütungen von Dritten erhalten haben, so hat sie diese im Bescheid, mit dem der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wird, namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen anzuführen.