Normen: § 7 Abs 1 EStG 1988
BMF, 27.02.2017, BMF-010203/0095-VI/6/2017
Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes: