Der Beitrag beruht auf dem 2. Teil der Antrittsvorlesung vom 8. Juni 2016 an der Karl-Franzens-Universität Graz („Effizienz des Rechtsschutzes und Verwaltungsökonomie“).
Normen: § 20 BAO, § 96 BAO, § 206 BAO, § 207 BAO, § 217 BAO, Art 126b B-VG
1. Verfassungsrechtliche Vorgaben
Nach § 126b Abs 5 B-VG hat die Überprüfung des Rechnungshofes sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken1.