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Verwaltungsökonomie in der BAO

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2017, 42 Heft 2 v. 1.4.2017

Der Beitrag beruht auf dem 2. Teil der Antrittsvorlesung vom 8. Juni 2016 an der Karl-Franzens-Universität Graz („Effizienz des Rechtsschutzes und Verwaltungsökonomie“).

Normen: § 20 BAO, § 96 BAO, § 206 BAO, § 207 BAO, § 217 BAO, Art 126b B-VG

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Nach § 126b Abs 5 B-VG hat die Überprüfung des Rechnungshofes sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken11Ebenso nach Art 127 Abs 1 zweiter Satz und 127a Abs 1 zweiter Satz B-VG..

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