Normen: § 243 BAO, § 245 Abs 1 BAO, § 260 Abs 1 BAO, § 6 ZustG
Die erste Zustellung ist für die Rechtsfolgen der Zustellung maßgebend. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes gemäß § 6 BAO keine Rechtswirkungen aus. Eine zweite Zustellung löst daher nicht neuerlich den Lauf der Rechtsmittelfrist aus.