Normen: § 9 Abs 7 KStG 1988, § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988
BMF, 05.12.2016, BMF-010203/0385-VI/6/2016
1. Problemstellung
§ 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 untersagt bei Einlagen in mittelbar verbundene Unternehmen die Abzugsfähigkeit einer nachfolgenden Teilwertabschreibung auf Ebene der Zwischenkörperschaften, wenn die Abschreibung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geleisteten Einlage steht. § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht ein Teilwertabschreibungsverbot auf Beteiligungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung vor. Treffen § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 und § 9 Abs 7 KStG 1988 zusammen, kann es dazu kommen, dass weder auf Ebene der Zwischenkörperschaft(en) noch auf Ebene der Großmutterkörperschaft eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden kann. Betroffen sind davon Sachverhaltskonstellationen, bei denen ein in der Vergangenheit gewährter Großmutterzuschuss auf mehreren Ebenen im Konzern abzuschreiben ist (bzw ein Veräußerungsverlust entstanden ist) und nicht sämtliche Beteiligungsgesellschaften, auf die eine Abschreibung vorzunehmen ist, in die Unternehmensgruppe aufgenommen wurden.