Normen: § 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs 1 lit a EStG 1988, § 47 Abs 2 EStG 1988
Bei den einzubeziehenden Gehältern und sonstigen Vergütungen müsse es sich um solche Gehälter oder sonstige Vergütungen handeln, die „für“ die „Beschäftigung“ des Gesellschafters gewährt werden.