Normen: § 4 Abs 12 EStG 1988, § 124b Z 27 EStG 1988
BMF, 04.11.2016, BMF-010203/0359-VI/6/2016
Für Zwecke der Qualifikation einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft als Einlagenrückzahlung oder offene Ausschüttung ist gemäß § 4 Abs 12 EStG 1988 sowohl ein Einlagenevidenzkonto als auch ein Innenfinanzierungs-Evidenzkonto zu führen. Das Innenfinanzierungs-Evidenzkonto ist gemäß § 4 Abs 12 Z 4 EStG 1988 zu ermitteln (genaue Ermittlungsmethode). Aus Vereinfachungsgründen sieht § 124b Z 279 EStG 1988 vor, dass bei der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung diese pauschal durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Standes der Einlagen gemäß § 4 Abs 12 EStG 1988 zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 ermittelt werden kann (pauschale Ermittlungsmethode).