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Vertreterpauschale

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2016, 183 Heft 5 v. 1.10.2016

Normen: § 17 EStG 1988

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit.

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