Das ertragsteuerliche Regelungsgeflecht zum Arbeitszimmer (Zusammenspiel von Gesetz, Judikatur und Verwaltungspraxis) ist in rechtsstaatlicher Hinsicht unverändert als problematisch anzusehen.
Normen: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Das ertragsteuerliche Regelungsgeflecht zum Arbeitszimmer (Zusammenspiel von Gesetz, Judikatur und Verwaltungspraxis) ist in rechtsstaatlicher Hinsicht unverändert als problematisch anzusehen.
Normen: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988