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Kein vorläufiger Bescheid bei Tätigkeit mit Einkünftevermutung iSd LVO

VerwaltungsgerichtshofKlaus HilberAFS 2016, 154 Heft 4 v. 1.8.2016

Normen: § 200 BAO, § 289 Abs 2 BAO

Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde.

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