Normen: § 200 BAO, § 289 Abs 2 BAO
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß § 289 Abs 2 BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde.