Normen: § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994, § 12 Abs 10 UStG 1994, § 22 UStG 1994
Für Anlagevermögen, das vor dem 1.1.2014 angeschafft wurde, kommt es gemäß § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 beim Wechsel von der Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 zur Regelbesteuerung zu keiner Vorsteuerberichtigung. In dieser Übergangsbestimmung kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.