Normen: § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988
Die Veräußerung von Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens durch Körperschaften öffentlichen Rechts ist keine private Grundstücksveräußerung gemäß § 21 Abs 3 Z 4 KStG 1988 und daher nicht steuerpflichtig (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.