Normen: Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 § 3 Abs 1
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Pokersalon in Innsbruck. Der Magistrat der Stadt Innsbruck schreibt eine Vergnügungssteuer in Form der Kartensteuer iHv € 736.145,11 vor. Da allerdings der Zugang zum Lokal bzw zu den einzelnen Spielen ohne Eintrittskarte oder sonstige Ausweise möglich ist, ist die von der Behörde angestellte Steuerberechnung laut VwGH nicht korrekt. Gewinner ist die Beschwerdeführerin.