Normen: BAO § 232 Abs 1
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dass einer dieser Gründe beim Bf vorläge, hat die Abgabenbehörde nicht dargetan und ist auch seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht zu erkennen. Revision unzulässig.