Normen: ZustG § 17
Entscheidend ist, ob eine den Bestimmungen des § 17 Abs 2 ZustellG entsprechende Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erfolgt ist. Der vorliegende unbedenkliche Rückschein hat sohin volle Beweiskraft.
BFG, 29.10.2015, RV/4100122/2012