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Vertreterhaftung einer bloß formellen Vereinsobfrau

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2015, 208 Heft 6 v. 1.12.2015

Normen: BAO § 9 Abs 1, BAO § 80 Abs 1, VerG § 3 Abs 2 Z 7, VerG § 27

Aus dem Vorbringen, die Bf sei aus Gefälligkeit zur Vereinsobfrau bestellt worden, ist nichts gewonnen, weil es auf die Gründe für die Übernahme dieser Funktion nicht ankommt.

BFG, 05.11.2015, RV/3100601/2011

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