Normen: BAO § 9 Abs 1, BAO § 80 Abs 1, VerG § 3 Abs 2 Z 7, VerG § 27
Aus dem Vorbringen, die Bf sei aus Gefälligkeit zur Vereinsobfrau bestellt worden, ist nichts gewonnen, weil es auf die Gründe für die Übernahme dieser Funktion nicht ankommt.
BFG, 05.11.2015, RV/3100601/2011