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Stellen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests Werbungskosten dar?

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2015, 154 Heft 4 v. 1.9.2015

Normen: EStG 1988 § 16 Abs 1, EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2

Auch Kosten des im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten Strafvollzuges sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar (Rechtssatz). Revision zulässig.

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