Normen: EStG 1988 § 16 Abs 1, EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2
Auch Kosten des im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten Strafvollzuges sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar (Rechtssatz). Revision zulässig.