Normen: BAO § 217 Abs 1, BAO § 217 Abs 7
Die Abgabenbehörde hat im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen.
Normen: BAO § 217 Abs 1, BAO § 217 Abs 7
Die Abgabenbehörde hat im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen.