Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat bei einer Prüfung des Sportdachverbandes ASKÖ die Feststellung getroffen, dass pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 49 Abs 3 Z 28 ASVG nur für Trainer im Wettkampfsport anwendbar sind, sich also nicht auf den Breitensport erstrecken sollen.1 In Anbetracht der gravierenden praktischen Auswirkungen dieser einschränkenden Auslegung der PRAE2 , 3 stellt sich nicht nur die Frage ihrer Wertigkeit im Sozialversicherungsrecht, sondern auch, ob eine solche Interpretation auf das Ertragsteuerrecht durchschlagen könnte.