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Steuerprüfung: quo vadis?

Steuer & ServiceMarkus ScheiblauerAFS 2015, 82 Heft 3 v. 1.6.2015

„Die „Absprache bei einer Außenprüfung“ sowie das Anstreben einer „Paketlösung“ sollte bei der feststellbaren österreichischen Entwicklung verstärkt diskutiert werden“. 11Schlager, Gibt es eine finanzamtliche und eine unternehmerische/beraterbezogene Tax-Compliance-Sichtweise? VWT 2010, 219 mit Verweis auf Streck/Mack/Schwedhelm, Tax Compliance, Risikominimierung durch Pflichtenbefolgung und Rechteverfolgung, 258 f. „Es ist daher in Österreich wichtig, dass der Gesetzgeber einen Gesetzestatbestand im Verfahrensrecht schafft, der eine „tatsächliche Verständigung“, wie sie schon mehrfach gefordert wurde, ermöglicht". 22Vgl Schlager, Gibt es eine finanzamtliche und eine unternehmerische/beraterbezogene Tax-Compliance-Sichtweise? VWT 2010, 220. Eine tatsächliche Verständigung? Noch nie gehört? Kein Wunder, denn das Rechtsinstitut der Tatsächlichen Verständigung ist der österreichischen Steuerrechtsordnung (noch) unbekannt. Sie entstammt dem deutschen (Abgaben-)Verfahrensrecht. In Deutschland sind sogar gleich zwei Rechtsinstitute implementiert, mit welchen Steuer(prüf-)organe und Steuerpflichtige (komplexe) Sachverhalte einvernehmlich klären können: die „Verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung33§§ 204 bis 207 AO 1977, BGBl I S 613, 1977 I S 269 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S 3866; 2003 I S 61). und eben die „Tatsächliche Verständigung44Auch in Deutschland sind die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung genauso wie die Offizialmaxime (Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abs 1 AO 1977) legistisch verankert; Dennoch entwickelte sich als richterliche Rechtsfortbildung im Gefolge des BFH 11.12.1984, VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354 (nur) für Fälle erschwerter Sachverhaltsermittlung das Rechtsinstitut der Tatsächlichen Verständigung..

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