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Steuerprüfung: quo vadis?

Steuer & ServiceMarkus ScheiblauerAFS 2015, 2 Heft 1 v. 1.2.2015

Nun ist es soweit! Die Tage, Wochen, Monate, manchmal sogar Jahre intensiver prüferlicher (und unternehmerischer) Knochenarbeit neigen sich dem Ende zu. Die Ermittlungs- und Rechtswürdigungsarbeiten im Rahmen der Steuerprüfung sind im Großen und Ganzen abgeschlossen. Jetzt gilt es, die abgabenbehördliche Außenprüfung rechtskonform zum Abschluss zu bringen. Und auch dabei sind eine Reihe von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beachten, damit materiell festgestellte Korrekturerfordernisse nicht aus formalen Gründen verloren gehen. Diese formalrechtlich zentral zu beachtenden Aspekte anlässlich des Abschlusses einer Steuerprüfung sollen in weiterer Folge näher besprochen werden. Sowohl die Schlussbesprechung (§ 149 BAO) als auch der oft im gleichen Atemzug genannte Rechtsmittelverzicht (§ 255 leg cit) bedürfen dabei besonderer Aufmerksamkeit. Daher sollen diese beiden Paragrafen zunächst vertiefend (verfahrens-)rechtlich aufgearbeitet werden. Dies wird Aufgabe des vorliegenden zwölften Teils der Artikelserie sein. Der realen Umsetzung dieser beiden Gesetzesstellen in der steuerprüferlichen Praxis werden dann ohnehin die nachfolgenden Teile dieser Artikelserie gewidmet werden. Wobei deren Überschriften („Frag doch die Steuerprüfung“, „Deal or no deal?“, „Vergleichen lohnt sich!“) dem facheinschlägigen Leser wohl jetzt schon verraten, wohin die Reise in den Teilen 13, 14 und 15 von „Steuerprüfung: quo vadis?“ gehen wird. Der vorliegende zwölfte Teil der Artikelserie wird sich aber auch einer im Schrifttum leider uneinheitlich beantworteten Frage widmen: Wann genau ist eigentlich eine Steuerprüfung beendet? Eine Frage, die so manchen pragmatischen Leser ob ihrer gefühlten Unwichtigkeit überraschen wird. Eine Frage jedoch, die nicht der juristischen Beschäftigungstherapie dienen soll, sondern die tatsächlich einiges an rechtlicher Relevanz (und Brisanz) aufweist.

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