Normen: EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 8 lit d, BAO § 24 Abs 1 lit d
Beim Zuwendungsfruchtgenuss ist ab dem Zeitpunkt der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Fruchtgenussberechtigten dieser als wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft zu betrachten und damit zur Geltendmachung der AfA berechtigt. Gegen das Erkenntnis wurde eine Amtsrevision eingebracht.