EStG § 106
Als Kinder iSd Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 jene, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht.
BFG, 21.05.2014, RV/7101980/2014