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Kinderfreibetrag

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2014, 188 Heft 5 v. 1.8.2014

EStG § 106

Als Kinder iSd Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 jene, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht.

BFG, 21.05.2014, RV/7101980/2014

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