BAO § 9, BAO § 12, UGB § 128
Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Daher ist für die Gesellschafter einer OG und die Komplementäre einer KG die Bestimmung des § 128 UGB maßgebend.
BFG, 22.05.2014, RV/7102992/2012