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Haftung des Komplementärs gemäß § 12 BAO

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2014, 185 Heft 5 v. 1.8.2014

BAO § 9, BAO § 12, UGB § 128

Der Umfang der Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Daher ist für die Gesellschafter einer OG und die Komplementäre einer KG die Bestimmung des § 128 UGB maßgebend.

BFG, 22.05.2014, RV/7102992/2012

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