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Steuerprüfung: quo vadis?

Steuer & ServiceMarkus ScheiblauerAFS 2014, 122 Heft 4 v. 1.8.2014

Eine Außenprüfung hat begonnen. Das Prüforgan steht also „auf der Matte“. 11Womit die Selbstanzeige-Sperrwirkung des § 29 FinStrG (erst) ihre Wirkung entfaltet; Vgl die „Mattentheorie“ iSv Geuenich/Kutzner, Wenn der Staatsanwalt kommt, 171; Vgl Scheiblauer, Steuerprüfung: quo vadis? (Teil VII), AFS 2/2014, 47 f. Alle abverlangten Unterlagen und Daten wurden übergeben.22Vgl Scheiblauer, Steuerprüfung: quo vadis? (Teil VIII), AFS 3/2014, 82 ff. Die Prüferin bzw der Prüfer macht sich ans Werk. Und nun? Welche Aspekte sind im Verlaufe einer Steuerprüfung zu berücksichtigen? Schlagworte wie „Prüfungsklima“, „Offizialmaxime“ oder „Mitwirkungspflicht“ geistern da herum. Ihnen soll mit den folgenden Ausführungen ein konkretes legistisches Gesicht gegeben werden. Und auch jenem Personenkreis, dem bei fast jeder Steuerprüfung eine maßgebliche Rolle zukommt, sollen – was die Art und Funktion seiner „vielen Gesichter“ im Prüfverfahren betrifft – einige verständnisvolle Ausführungen gewidmet werden: der (Steuer-)Beratung.

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