Norm: EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Die Frage des Mittelpunktes der Tätigkeit muss einkunftsquellenbezogen beurteilt werden.