BAO § 108 Abs 2, BAO § 108 Abs 4, BAO § 245 Abs 1 Z 1, BAO § 273 Abs 1 lit b
Die Eintragung ins Postausgangsbuch vermag lediglich zu bezeugen, dass es beabsichtigt war, die Berufung an diesem Tag zur Post zu geben und dass das Schriftstück an diesem Tag auch fertiggestellt worden sein könnte. Es vermag jedoch nicht zu beweisen, dass es genau an dem eingetragenen Tag auch den Weg zum Postamt gefunden hat.