LVO 1993 § 1 Abs 1, BAO § 289 Abs 1
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen (Klärung der Beurteilungseinheit, Höhe der Zinsen, Feststellungen zur Durchführung einer Kriterienprüfung, Vorliegen von Unwägbarkeiten etc) war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.