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Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 wird durch ein vorübergehendes oder auch mehrmaliges Verlassen des Bundesgebietes unterbrochen!

VerwaltungsgerichtshofHubert W. FuchsAFS 2014, 31 Heft 1 v. 1.2.2014

KfzStG 1992 § 1 Abs 1 Z 3, KfzStG 1992 § 4 Abs 1 Z 3, KFG 1967 § 79, KFG 1967 § 82 Abs 8

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