EStG 1988 § 34, EStG 1988 § 35 Abs 3
Fußpflegekosten stellen keine Kosten der ärztlichen Heilbehandlung, ärztlich verordnete Kur- oder Therapiekosten dar, welche neben den Pauschbeträgen für Behinderung geltend gemacht werden können. Derartige Ausgaben sind bei einer nachgewiesenen Behinderung mit dem gesetzlichen Pauschbetrag abgegolten.