EStG 1988 § 3 Abs 1 Z 21, EStG 1988 § 15 Abs 1, EStG 1988 § 15 Abs 2
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 setzt voraus, dass die eigenen Dienstnehmer oder deren Angehörige befördert werden. Damit sind nur die aktiven Dienstnehmer von Beförderungsunternehmen gemeint.