Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Aufnahme einer Vermietungstätigkeit iSv § 28 EStG der Anzeigepflicht nach § 120 Abs 1 erster Satz BAO unterliegt.
BAO § 120 Abs 1, BAO § 121
1. Allgemeines zur Offenlegungs- und Anzeigeverpflichtung nach der Bundesabgabenordnung
§ 120 Abs 1 erster Satz iVm § 121 BAO bestimmt, dass die Abgabepflichtigen dem Finanzamt innerhalb eines Monats alle Umstände anzuzeigen haben, die insbesondere in der Ertragsteuer und in der Umsatzsteuer die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen.1