UStG 1994 § 23 Abs 8
Bei Reiseleistungen iSd § 23 UStG 1994 steht für Reisevorleistungen kein Vorsteuerabzug zu. Liegt eine Reise (ein Betriebsausflug) nicht im unternehmerischen Interesse und trägt der Arbeitgeber dennoch die Kosten, welche bei den Arbeitnehmern zu einem Sachbezug führen, hat der Arbeitgeber aus den Reisevorleistungen (Hotelrechnungen, Rechnungen für die Beförderung, Verpflegung, Betreuung etc) keinen Vorsteuerabzug.