NeuFöG § 1, NeuFöG § 2, FLAG 1967 § 41
Bei einem Arbeitsvermittlungs- bzw Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb stellen die zu vermittelnden bzw zu überlassenden Arbeitnehmer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
UFS, 21.11.2012, RV/0539-G/06
NeuFöG § 1, NeuFöG § 2, FLAG 1967 § 41
Bei einem Arbeitsvermittlungs- bzw Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb stellen die zu vermittelnden bzw zu überlassenden Arbeitnehmer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.
UFS, 21.11.2012, RV/0539-G/06