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Nachweis der Postaufgabe bei Freistempelaufdruck

VerwaltungsgerichtshofKlaus HilberAFS 2013, 75 Heft 2 v. 1.3.2013

AVG § 33 Abs 3, AVG § 45 Abs 2, AVG § 63 Abs 5, BAO § 108 Abs 4, BAO § 245

Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen.

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