AVG § 33 Abs 3, AVG § 45 Abs 2, AVG § 63 Abs 5, BAO § 108 Abs 4, BAO § 245
Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen.