Mit Verordnung (EU) 2026/1891 des Rates vom 30. Juli 2026 wurde die Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, geändert.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2023/1529 ist nunmehr auch die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhangs II der Verordnung (EU) 2023/1529 für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, in Iran, mit Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörden möglich.
In ACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode X993 ("Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 2 Abs. 3 lit a oder Artikel 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2023/1529") zu verwenden.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Iran-Embargo (AH-2616) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Juli 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2023/1529 , ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2023 S. 1 |
Schlagworte: | restriktive Maßnahmen, Ausfuhrgenehmigung, diplomatische Vertretungen |
Verweise: | AH-2616 |
