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14.7.3 Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen

BMF2026-0.265.87921.4.2026

14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988)

14.7 Nichtabzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern, Strafen, Verbandsgeldbußen und Abgabenerhöhungen (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)

Rz 4846c
Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, wurde ab 1.1.2006 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von "Verbänden" für Straftaten eingeführt. Verbände sind juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes besteht bei Begehung einer Straftat durch Entscheidungsträger oder bei Begehung durch Mitarbeiter bei mangelnder Überwachung oder Kontrolle. Über Verbände verhängte Geldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig.

Zur Behandlung von Verteidigungs- und Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz siehe Rz 1621.

14.7.4 Abzugsverbot für Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz

Rz 4846d
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 ist mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag, das war der 2.8.2011, in Kraft getreten. Dementsprechend sind Abgabenerhöhungen, die nach dem 1.8.2011 entrichtet oder aufwandswirksam werden, nicht abzugsfähig.

Das Finanzstrafgesetz sieht Abgabenerhöhungen in § 29 Abs. 6 (Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige nach Anmeldung oder Bekanntgabe von Prüfungshandlungen) und § 30a (Verkürzungszuschlag) vor.

14.7.5 Abzugsverbot für Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung

Rz 4846e
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988Verbandsverantwortlichkeitsgesetz nicht abzugsfähigRz 1517a).

Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung stehen, teilen das Schicksal der nicht abzugsfähigen Leistungen aus Anlass des Rücktrittes von der Verfolgung und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.

Schadenersatzzahlungen, die der Steuerpflichtige an Geschädigte leisten muss, damit die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktritt (zB § 200 Abs. 3 StPO und § 201 Abs. 3 StPO), fallen nicht unter das Abzugsverbot und sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu Werbungskosten zu behandeln (VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0036).

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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