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20.3.5 Übergangsfragen

BMF2025-0.171.41031.1.2025

20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)

20.3 Besonderer Steuersatz

20.3.5.1 Budgetbegleitgesetz 2011

Rz 6230
Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalvermögen tritt grundsätzlich mit 1. April 2012 in Kraft; auf Kapitalvermögen, das § 27 EStG 1988 idF BBG 2012 unterliegt, ist auch § 27a EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 3 EStG 1988) und Derivaten (§ 27 Abs. 4 EStG 1988) ist daher zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Grundsätzlich ist § 27a EStG 1988 nur auf dem neuen Besteuerungsregime unterliegendes Neuvermögen anzuwenden. Davon bestehen folgende Ausnahmen:

20.3.5.2 Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022

Rz 6230a
Die Ausweitung des Besteuerungssystems für Kapitalvermögen auf Einkünfte aus Kryptowährungen tritt grundsätzlich mit 1. März 2022 in Kraft; auf Kryptowährungen, die § 27 EStG 1988 idF ÖkoStRefG 2022 Teil I unterliegen, ist grundsätzlich auch der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar. Hinsichtlich der Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3 EStG 1988) ist zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden (siehe Abschnitt 20.1.1.3). Grundsätzlich ist § 27a EStG 1988 nur auf dem neuen Besteuerungsregime unterliegendes Neuvermögen anzuwenden. Davon bestehen folgende Ausnahmen:

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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