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41b Mitarbeiterprämie 2025 (§ 124b Z 478 EStG 1988)

BMF2025-0.951.63418.12.2025

Rz 1403e
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Kalenderjahr 2025 eine Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 Euro steuerfrei gewähren. Das Gruppenmerkmal ist für die Steuerbefreiung nicht maßgeblich, dh. die Mitarbeiterprämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten bzw. gewährt, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in § 67a EStG 1988 (siehe Rz 1125e).

Folgende Differenzierungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sachlich betriebsbezogene Gründe darstellen:

Soziale Kriterien stellen keine sachlich betriebsbezogenen Gründe dar. Darunter fällt zB die Auszahlung an Mitarbeiter mit Kindern, an Alleinerzieher, an Alleinverdiener oder an behinderte Mitarbeiter. Eine Differenzierung basierend auf dem Lebensalter, zB nur an Mitarbeiter unter 30 Jahren oder nur an Mitarbeiter über 55 Jahren, stellt ebenfalls keinen betriebsbezogenen Grund dar. Eine Differenzierung nach dem Entlohnungssystem (zB Arbeitnehmer unterhalb/oberhalb einer bestimmten Gehaltsgrenze) ist hingegen möglich. Es muss sich bei der Mitarbeiterprämie 2025 - wie es auch bei der Teuerungsprämie und der Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 vorgesehen war - um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen kommen daher nicht als steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 in Betracht. Die Reduktion von bisher gewährten Prämienzahlungen aufgrund einer Mitarbeiterprämie 2025 ist für die Steuerfreiheit schädlich. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter.

In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG 1988) stellen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2025 kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Liegt bei Auszahlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie 2025, sondern eine Gehaltserhöhung vor, der es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung fehlt, ist die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt. Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 EStG 1988 ist bis 15.02.2026 eine Auszahlung steuerfrei möglich.

Hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeit und des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 wird auf Rz 1403c verwiesen.

Die Mitarbeiterprämie ist beim einzelnen Arbeitnehmer bis insgesamt 1.000 Euro im Kalenderjahr 2025 steuerfrei. Erhält der Arbeitnehmer - zB von mehreren Arbeitgebern - im Kalenderjahr 2025 mehr als 1.000 Euro an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zum Tragen und der übersteigende Betrag ist als laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern.

Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) gewährt, kann insgesamt pro Kalenderjahr nur ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zum Tragen und der übersteigende Betrag ist als laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern.

Die Mitarbeiterprämie 2025 ist am Lohnkonto und im Lohnzettel auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiterprämie 2025 in Form von Gutscheinen oder geldwerten Vorteilen gewährt wird.

Die Mitarbeiterprämie 2025 ist in die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung sowie in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und zur Kommunalsteuer einzubeziehen.

Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, welche in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden. Daher dürfen die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 entfallen, von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden. Im Lohnzettel (L 16) wird dies in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 entsprechend berücksichtigt (vgl. Rz 112eg).

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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