11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
Ein jährlicher Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt.Kalenderjahr | Verkehrsabsetzbetrag |
bis 2022 | 400 Euro |
2023 | 421 Euro |
2024 | 463 Euro |
2025 | 487 Euro |
2026 | 496 Euro |
Kalenderjahr | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | Einkommensgrenzen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag |
bis 2022 | 690 Euro | 12.200 bis 13.000 Euro |
2023 | 726 Euro | 12.835 bis 13.676 Euro |
2024 | 798 Euro | 14.106 bis 15.030 Euro |
2025 | 838 Euro | 14.812 bis 15.782 Euro |
2026 | 853 Euro | 15.069 bis 16.056 Euro |
- Bei einem Einkommen, das die untere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt, steht der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in voller Höhe zu.
- Bei einem Einkommen, das zwischen den Einkommensgrenzen liegt, vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend.
- Bei einem Einkommen, das die obere Einkommensgrenze übersteigt, steht kein Zuschlag mehr zu.
Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
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| untere | obere |
Einkommensgrenze für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | |||
2021 | 650 Euro | 16.000 Euro | 24.500 Euro |
2022 | 650 Euro | 16.000 Euro | 24.500 Euro |
2023 | 684 Euro | 16.832 Euro | 25.774 Euro |
2024 | 752 Euro | 18.499 Euro | 28.326 Euro |
2025 | 790 Euro | 19.424 Euro | 29.743 Euro |
2026 | 804 Euro | 19.761 Euro | 30.259 Euro |
11.10a Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988)
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich sechs Euro (bis 2025: zwei Euro) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich zum Pendlereuro von zwei Euro jährlich ein Pendlereuro von monatlich 0,50 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Der Pendlereuro beträgt monatlich pro Kilometer in den betroffenen Monaten daher rund 0,67 Euro.
Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Rz 250, Rz 250a sowie Rz 272 ff hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen.
Beispiel:
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke im Jahr 2026 vier Mal monatlich. Es steht daher das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrages) zu.
Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): 696 Euro / 12 / 3 = 19,33 Euro
Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (20 x 6 Euro) / 12 / 3 = 3,33 Euro
Zur Berücksichtigung des Pendlereuros durch den Arbeitgeber siehe Rz 273 ff.Ist der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern hintereinander beschäftigt und findet keine Berücksichtigung des Pendlereuros (und des Pendlerpauschales) durch die Arbeitgeber statt, steht der Pendlereuro (und das Pendlerpauschale) im Wege der Veranlagung nach den Verhältnissen der entsprechenden Kalendermonate zu.Beispiel:
Arbeitnehmer A ist von Jänner bis März 2026 bei Arbeitgeber B beschäftigt.
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (Massen
Pendlerpauschale (Freibetrag Jänner bis März): 696 Euro / 12 = 58 Euro x 3 = 174 Euro
Pendlereuro (Absetzbetrag Jänner bis März): (20 x 6 Euro) / 12 = 10 Euro x 3 = 30 Euro
Arbeitnehmer A ist von April bis Dezember 2026 bei Arbeitgeber C beschäftigt.
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 43 km (Massenbeförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 - 60 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu.
Pendlerpauschale (Freibetrag April bis Dezember): 1.356 Euro / 12 = 113 Euro x 9 = 1.017 Euro
Pendlereuro (Absetzbetrag April bis Dezember): (43 x 6 Euro) / 12 = 21,5 Euro x 9 = 193,50 Euro
Im Zuge der Veranlagung stehen daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.191 Euro (174 Euro + 1.017 Euro) und ein Pendlereuro in Höhe von 223,50 Euro (30 Euro + 193,50 Euro) zu.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
